Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 194Paragraph 194
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL M
Seedienstbücher
Anwendungsbereich
§ 194.Paragraph 194,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Absatz eins, mit einem Seedienstbuch versehen sein.
(3)Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149105
alte Dokumentnummer
N9198151149J