Rechtstracker.at

§ 196 SeeSchFVO

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 196 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Eintragungen

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Art der Verwendung an Bord, Name, Größe und Registerhafen des Schiffes, Name des Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten Häfen;
    2. Ziffer 2
      neu erworbene Befähigungsausweise;
    3. Ziffer 3
      Änderungen des Hauptwohnsitzes.
  2. Absatz 2,Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Absatz eins, zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Schlagworte

Dienstantritt

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149107

alte Dokumentnummer

N9198151151J