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§ 198 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 198 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 198

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erneuerung von Seedienstbüchern

Paragraph 198,

  1. Absatz eins,Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen. Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches anzusuchen. In diesem Ansuchen ist der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Ein gemäß Absatz eins, neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149109

alte Dokumentnummer

N9198151153J