auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 ºC können zugelassen werden:
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen, die an Ladetanks angrenzen:
hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, sofern das zugehörige Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist; Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die in dickwandigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind; Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen, die an einen Ladetank angrenzen, neben den unter Nummer ii genannten Betriebsmitteln: Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen hiefür außerhalb des Raumes an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht sind; durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren verlegt sind, die gasdicht durch diese Räume geführt werden,
(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen und in Räumen, die neben einem Ladetank oder im Bereich eines Kugelhalbmessers von 3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen, Auslässe von Pumpenräumen usw. liegen, wenn innerhalb dieses Kugelhalbmessers Öffnungen zu diesen Räumen wie Fenster, Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden sind: Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i; Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß- und Meldegeräte in druckfester Kapselung (Ex) d; durchlaufende, gegen mechanische Beschädigung geschützte Kabel,
(v) auf offenen Decks über den Tanks oder Kofferdämmen bis zu einer Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb der unter Nummer iv aufgeführten Bereiche neben den unter Nummer iv genannten Betriebsmitteln:
explosionsgeschützte Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.