Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204aParagraph 204 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer
§ 204a.Paragraph 204 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171793