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§ 204a SeeSchFVO

Fassungen
26.06.2015 bis 08.05.2020 — BGBl. II Nr. 169/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204a26.06.201508.05.2020 BGBl. II Nr. 169/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204 a

Inkrafttretensdatum

26.06.2015BGBl. II Nr. 169/2015

Außerkrafttretensdatum

08.05.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 204 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40171793