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§ 207 SeeSchFVO

Fassungen
15.04.1981 bis 25.05.2012 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20715.04.198125.05.2012 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

25.05.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entziehung des Befähigungsausweises

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen, wenn der Berechtigte
    1. Ziffer eins
      körperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr zur Führung von Jachten nicht mehr geeignet ist;
    2. Ziffer 2
      den Befähigungsausweis durch wissentlich falsche Angaben erschlichen hat;
    3. Ziffer 3
      den Befähigungsausweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
    4. Ziffer 4
      eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit dem Befähigungsausweis verbunden war;
    5. Ziffer 5
      grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften begangen hat.
  2. Absatz 2,Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungsausweises festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149118

alte Dokumentnummer

N9198151162J