Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entziehung des Befähigungsausweises
§ 207.Paragraph 207,
(1)Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen, wenn der Berechtigte
körperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr zur Führung von Jachten nicht mehr geeignet ist;
den Befähigungsausweis durch wissentlich falsche Angaben erschlichen hat;
den Befähigungsausweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit dem Befähigungsausweis verbunden war;
grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften begangen hat.
(2)Absatz 2,Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungsausweises festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12149118
alte Dokumentnummer
N9198151162J