Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verzeichnis
§ 208.Paragraph 208,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw. anerkannten Befähigungsausweise zu führen.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.
(3)Absatz 3,Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Inhabers und die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12149119
alte Dokumentnummer
N9198151163J