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§ 26 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Rettungsmittel für Frachtschiffe

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote und -flöße):
    1. Ziffer eins
      Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
    2. Ziffer 2
      zu Litera b, Z i:
      Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen):
    1. Ziffer eins
      zu lit. a:
      Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
    2. Ziffer 2
      zu lit. d:
      Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:
      v = 0,4 + 0,02 H,
      wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
    3. Ziffer 3
      zu lit. i:
      Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk oder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks berücksichtigt werden;
    4. Ziffer 4
      zu lit. j:
      An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein. Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser, bei 10 Grad Trimm und bei einer Schlagseite von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.
  3. Absatz 3,Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen): Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende Tabelle bestimmt:

Schiffslänge in m

Mindestzahl der Rettungsringe

bis 100

8

über 100 bis 150

10

über 150 bis 200

12

über 200

14.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148939

alte Dokumentnummer

N9198150983J