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§ 31 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Feueranzeige und -löschung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Regel 56 Litera d, des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages, so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
  3. Absatz 3,Jedes Schiff muß mindestens je 3 Feuerlöschschläuche, Strahlrohre und Schlauchkupplungen mitführen, von denen 1 Strahlrohr zum Sprühen von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.
  4. Absatz 4,Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 2,, folgendes:
    1. Ziffer eins
      in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden sein;
    2. Ziffer 2
      in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder andere gleichwertige Geräte nur bei einer Gesamtleistung von 735 kW oder mehr erforderlich;
    3. Ziffer 3
      Litera h, Z i der Regel 65 Kapitel römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages findet keine Anwendung.
  5. Absatz 5,Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des Kapitels römisch zwei Regel 65 Litera j, des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (Paragraph 22, Absatz 7,) Anwendung.

Schlagworte

Feuerlöschung, Schlauchrohrkupplung, Unterkunftsraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148944

alte Dokumentnummer

N9198150988J