Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Feuerschutz, -anzeige und -löschung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.
Schlagworte
Feueranzeige, Feuerlöschung, Maschinenraum
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12148952
Alte Dokumentnummer
N9198150996J