Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeines
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.Die in Paragraph 41, Absatz eins, genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.
(2)Absatz 2,In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148955
alte Dokumentnummer
N9198150999J