Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge
§ 45.Paragraph 45,
Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 Anmerkung, Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148958
alte Dokumentnummer
N9198151002J