Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung der Ausrüstung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Alle drei Monate ist die Ausrüstung vom Schiffsarzt, aufSchiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit, Verschluß der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148959
alte Dokumentnummer
N9198151003J