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§ 47 SeeSchFVO

Fassungen
15.04.1981 bis 09.10.1998 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4715.04.198109.10.1998 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

09.10.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Aufbewahrung der Ausrüstung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.
  2. Absatz 2,Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. Auf Schiffen mit mehr als 1 200 BRT Raumgehalt ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank auszurüsten.
  3. Absatz 3,Der Sanitätskasten für Rettungsboote ist mit dem Namen des Lieferanten und der Angabe des Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen. Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148960

alte Dokumentnummer

N9198151004J