Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verwahrung der Arzneimittel
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu halten.
(2)Absatz 2,Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.
Schlagworte
Grobdesinfektion
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148961
alte Dokumentnummer
N9198151005J