Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Arzneikisten und Arzneischränke
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,In den Arzneikisten und Arzneischränken sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
(2)Absatz 2,Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
(3)Absatz 3,Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148962
alte Dokumentnummer
N9198151006J