Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Auflagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr hat bei
einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;einer Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (Paragraph 4,);
einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel römisch eins Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel römisch zwei Regel 1 Litera c und d und Kapitel römisch drei Regel 3 Litera a, des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (Paragraph 28,)
besondere Auflagen für die Bauausführung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.Absatz eins, gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
(3)Absatz 3,Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.Nach den Absatz eins und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR40140084