Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bezeichnung der Arzneimittel
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Beschriftung der Flaschen und anderen Behälter, in denen Arzneimittel an Kranke abgegeben werden, muß eine genaue Gebrauchsanweisung enthalten.
(2)Absatz 2,Sämtliche äußerlich anzuwendenden Arzneimittel sind durch einen roten Aufklebezettel mit dem deutlich lesbaren Hinweis „Äußerlich“ zu kennzeichnen. Arzneimittel für den innerlichen Gebrauch sind mit weißem Aufklebezettel zu versehen. Für lichtempfindliche Medikamente sind Braunglasflaschen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148963
alte Dokumentnummer
N9198151007J