Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Suchtgifte
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, und der Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, sind bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Suchtgiftvormerkbuch nach dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen.Arzneimittel im Sinne des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234, und der Suchtgiftverordnung 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 390, sind bei der Lieferung nach Art und Menge in ein Suchtgiftvormerkbuch nach dem Muster der Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) einzutragen.
(2)Absatz 2,Werden diese Arzneimittel angewendet, so sind die Art und Menge, der Name des Kranken, die Art der Erkrankung sowie der Tag und die Stunde der Entnahme in das Suchtgiftvormerkbuch einzutragen.
(3)Absatz 3,Alle Eintragungen in das Suchtgiftvormerkbuch sind vom Schiffsarzt, bei Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, zu unterschreiben. Die ordnungsgemäße Führung des Suchtgiftvormerkbuches ist bei der jährlichen Prüfung der Ausrüstung zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148964
alte Dokumentnummer
N9198151008J