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§ 53 SeeSchFVO

Fassungen
15.04.1981 bis 09.10.1998 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5315.04.198109.10.1998 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

09.10.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Einrichtung der Krankenräume

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Bei jedem Krankenraum ist ein gut lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen, der bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein muß.
  2. Absatz 2,Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum, der unmittelbar von den Krankenräumen aus zugänglich ist, vorzusehen. Bei mehr als 600 Personen an Bord sind zwei Baderäume einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Baderäume dürfen innen liegen; sie müssen gut geheizt und ohne Zugwirkung gut gelüftet werden können. Sie müssen Einrichtungen für warme und kalte Süßwasserwannenbäder enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148966

alte Dokumentnummer

N9198151010J