Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Einrichtung der Krankenräume
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Bei jedem Krankenraum ist ein gut lüftbarer Abort mit Wasserspülung vorzusehen, der bei Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein muß.
(2)Absatz 2,Auf Schiffen mit mehr als 80 Personen an Bord ist bei den Krankenräumen ein Baderaum, der unmittelbar von den Krankenräumen aus zugänglich ist, vorzusehen. Bei mehr als 600 Personen an Bord sind zwei Baderäume einzurichten.
(3)Absatz 3,Die Baderäume dürfen innen liegen; sie müssen gut geheizt und ohne Zugwirkung gut gelüftet werden können. Sie müssen Einrichtungen für warme und kalte Süßwasserwannenbäder enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148966
alte Dokumentnummer
N9198151010J