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§ 56 SeeSchFVO

Fassungen
15.04.1981 bis 09.10.1998 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5615.04.198109.10.1998 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

09.10.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Krankenbuch, Gesundheitstagebuch

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148969

alte Dokumentnummer

N9198151013J