Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.Auf Schiffen in der Küstennahen und Weltweiten Fahrt sowie in der Küstennahen und Weltweiten Fischerei ist vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, oder von dem mit der Krankenbehandlung beauftragten Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu führen. Bei fieberhaften Erkrankungen sind Temperaturkurven aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen. Auf Schiffen mit einem Schiffsarzt ist darüber hinaus ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vom Schiffsarzt zu führen.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß jeder Reise haben der Kapitän und der Schiffsarzt das Krankenbuch sowie das Gesundheitstagebuch zu unterschreiben; auf Schiffen ohne Schiffsarzt hat der Kapitän allein das Krankenbuch zu unterschreiben. Bei kurzen Reisen in der Küstennahen Fahrt ist das Krankenbuch, auch wenn kein Krankheitsfall aufgetreten ist, einmal wöchentlich vom Kapitän zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148969
alte Dokumentnummer
N9198151013J