Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflichten des Reeders
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Reeder hat die Ausrüstung und die Krankenräume mindestens alle zwölf Monate durch einen Arzt prüfen zu lassen.
(2)Absatz 2,Über die Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Kapitän aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Prüfung ist im Schiffstagebuch zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR12148970
alte Dokumentnummer
N9198151014J