Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflege der Quartierräume
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.
(2)Absatz 2,Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148975
alte Dokumentnummer
N9198151019J