Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Lüftung der Quartierräume
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Quartierräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden, sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.
(3)Absatz 3,Außerhalb der Tropen oder des Persischen Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten.
(4)Absatz 4,Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.Die Energie zum Betrieb der in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148977
alte Dokumentnummer
N9198151021J