Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulassung von Geräten, Anlagen usw.
§ 7.Paragraph 7,
Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148920
alte Dokumentnummer
N9198150964J