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§ 77 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 77 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Küchen und Wirtschaftsräume

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke zu bemessen ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des Paragraph 121, auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.
  4. Absatz 4,Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke und deren Fahrtgebiet zu bemessen ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6,Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

Schlagworte

Arbeitsfläche, Kaltwasseranschluß, Kühlraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148989

alte Dokumentnummer

N9198151033J