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§ 9 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zeugnisse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag erhalten die nach diesem Vertrag höchstzulässige Geltungsdauer.
  2. Absatz 2,Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapitel römisch eins Regel 12 Litera a, Z ii des Schiffssicherheitsvertrages) erhält jedoch eine Geltungsdauer von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Beilage einzutragen.
  3. Absatz 3,Frachtschiffen von weniger als 500 BRT sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Es ist für den Fahrtbereich auszustellen, für den die Festigkeit des Schiffskörpers und die Ausrüstung ausreichen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend von den Absatz eins bis 3, sofern besondere Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend kürzere Geltungsdauer festzusetzen.
  5. Absatz 5,Das in Absatz 3, vorgeschriebene Zeugnis ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Das Zeugnis gemäß Absatz 3, ist von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.
  7. Absatz 7,Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach Paragraph 8, Absatz 3, zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Kapitel römisch eins Regel 14 Litera e, des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches Zeugnis sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Verkehr hat ein Zeugnis gemäß Absatz 3, einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.
  9. Absatz 9,Auf ein Zeugnis gemäß Absatz 3, finden die Bestimmungen des Kapitels römisch eins Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148922

alte Dokumentnummer

N9198150966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/189/P9/NOR12148922