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§ 92 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 92 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geländer, Grätinge, Flurplatten

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,In Arbeits- und Schiffsräumen, an frei an Deck stehenden Einrichtungen und auf den Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.
  2. Absatz 2,Geländer müssen so angebracht sein, daß eine Verletzung der Hände durch Einklemmen oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert wird.
  3. Absatz 3,Freiliegende Grätinge müssen mit einem Geländer mit einer Mittelstange versehen sein; diese kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens 0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche sind insbesondere vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten abgelegte Materialien oder Werkzeuge herunterfallen können.
  4. Absatz 4,Flurplatten müssen rutschsicher und, mit Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt sein.
  5. Absatz 5,Öffnungen der Oberlichter müssen durch Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.

Schlagworte

Arbeitsraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149004

alte Dokumentnummer

N9198151048J