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§ 94 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 94 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

Decks, Luken und Schotte

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Der Abstand zwischen den Pollern und anderen Bauteilen muß so bemessen sein, daß die Leinen einwandfrei gehandhabt werden können.
  2. Absatz 2,Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den Decks sind derart zu haltern und zu befestigen, daß der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen, wie Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten und -einrichtungen, Peilrohren, Rettungsmitteln oder Notruderständen, nicht behindert wird.
  3. Absatz 3,Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen. Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens 0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge im Laderaum beobachtet werden können. Der Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes und Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m betragen. In die Verkehrswege hineinragende Podeste sind klappbar einzurichten; solche Podeste müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar eingerichtet sein. Scharfe Kanten und Ecken sind zu vermeiden. Podeste, die in einer Höhe von mehr als 1 m über Deck angebracht sind, müssen gegen Abstürzen gesichert sein. Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen nicht als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet werden.
  4. Absatz 4,Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen, gestattet. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß bei deren Verwendung die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Werte für das Be- und Entladen eingehalten werden.

Schlagworte

Einrichtungsteil, Feuerlöscheinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149006

alte Dokumentnummer

N9198151050J