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§ 97 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 97 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
  2. Absatz 2,Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149009

alte Dokumentnummer

N9198151053J