Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
(2)Absatz 2,Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149009
alte Dokumentnummer
N9198151053J