Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von Schiffseinrichtungen
§ 99.Paragraph 99,
Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen, Schwungräder, Triebräder und vorstehende Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen versehen sein, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.
Schlagworte
Arbeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149011
Alte Dokumentnummer
N9198151055J