Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Der Bundesminister für Verkehr hat behördlich anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderliche Kurzbezeichnung zuzuweisen, auf Grund der der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung hat sich aus Buchstaben und Ziffern zusammenzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12148818
Alte Dokumentnummer
N9198118723R