Rechtstracker.at

§ 5a

Fassungen
ab 01.06.1993 — BGBl. Nr. 800/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a heute01.06.1993 BGBl. Nr. 800/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 800/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 5 a,

Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (Paragraph 2, Ziffer eins,)

  1. Ziffer eins
    ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
  2. Ziffer 2
    kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers
finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149266

alte Dokumentnummer

N9198243606L