Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1982Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Wohnbeihilfe
§ 7.Paragraph 7,
Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren. Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (Paragraph 15, Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149268
alte Dokumentnummer
N9198243608L