Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Startwohnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen
Text
Gebührenbefreiung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.Bestätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (Paragraph 9,) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (Paragraph 9, Ziffer 9,), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33, TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.
(2)Absatz 2,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 90 m2 nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149285
alte Dokumentnummer
N9198243651L