Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 80/2014
Anl. 711.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. III Nr. 80/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Anhang 7

INTERNATIONALER FÜHRERSCHEIN

  1. Ziffer eins
    Der Führerschein muß ein Heft im Format A 6 (148 x 105 mm, 5,82 römisch zehn 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiß.
  2. Ziffer 2
    Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen; sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluß der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davon geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
  3. Ziffer 3
    Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.

MUSTERSEITE 1

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

_________________

1) Name und Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates nach Anhang 3.

2) Höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

3) Unterschrift der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.

4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.

MUSTERSEITE 2

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

1) Hier ist der Name der Vertragspartei einzusetzen, wo der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

2) Feld für etwaige Liste der Vertragsstaaten.

MUSTER 3

(Linke Seite)

1) Der Geburtsort kann durch andere in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Eintragungen ersetzt werden.

2) Auszufüllen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies verlangen

3) Z.B. „Muss Brille tragen“, “Nur gültig für das Führen von Fahrzeug Nr. …“ „Vorbehaltlich der Ausrüstung des Fahrzeuges für das Führen durch einen Beinamputierten“.

MUSTER 3

Rechte Seite

4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes. Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur dann gegenüber der Bezeichnung der Fahrzeugklasse oder der Unterklasse angebracht, wenn der Inhaber zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge berechtigt ist.

5) Name des Staates.

6) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsgebiet als ungültig erklärt hat. Falls die auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklärungen vorgesehenen Felder nicht ausreichen, können weitere Ungültigkeitserklärungen auf der Rückseite eingetragen werden.

Schlagworte

Vorderseite, Handschrift

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40162432