Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 22

Verkehrsinseln auf der Fahrbahn

Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Lenker (Führer von Tieren) Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:

  1. Litera a
    wenn die Seite, die zu benützen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;
  2. Litera b
    wenn sich die Insel, der Pfosten oder die Einrichtung auf der Mittellinie einer Fahrbahn für beide Richtungen befindet; der Lenker (Führer von Tieren) muß dann die Insel, den Pfosten oder die Einrichtung auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite lassen.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063015