Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, haben zwei weiße oder gelbe Lichter nach vorne und zwei rote Lichter nach hinten aufzuweisen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch gestatten, daß derartige Fahrzeuge lediglich ein weißes oder gelbes Licht nach vorne und lediglich ein rotes Licht nach hinten aufweisen. Die Leuchten sind in beiden Fällen auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, anzubringen. Wenn die oben beschriebenen Scheinwerfer nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können sie von einem Begleiter, welcher unmittelbar neben dem Fahrzeug auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, einhergeht, getragen werden.
Weiters sind Fahrzeuge, die von Tieren gezogen werden, mit zwei roten Rückstrahlern hinten, und zwar so nah wie möglich am äußeren Rand des Fahrzeugs, zu versehen. Auf Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden und eine Breite von 1 m nicht überschreiten, ist keine Beleuchtung erforderlich. Allerdings ist in diesem Fall hinten ein einzelner Rückstrahler auf der Seite, welche der der Verkehrsrichtung entsprechenden gegenüberliegt, oder in der Mitte anzubringen.