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Art. 42

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 42

Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können einem Lenker, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat,
    1. Litera a
      den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Lenker ihr Hoheitsgebiet früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten;
    2. Litera b
      die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, von der Aberkennung benachrichtigen;
    3. Litera c
      wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hiezu vorgesehenen Stelle vermerken, daß der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt;
    4. Litera d
      wenn sie nicht nach Buchstabe a verfahren hat, die unter Buchstabe b angeführte Benachrichtigung dahin ergänzen, daß sie die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, bittet, dem Betroffenen die in bezug auf ihn getroffene Entscheidung mitzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien bemühen sich, die ihnen entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen Entscheidungen den Betroffenen mitzuteilen.
  3. Ziffer 3
    Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit beraubt, einen Lenker, der Besitzer eines nationalen oder internationalen Führerscheins ist, daran zu hindern, ein Fahrzeug zu lenken, wenn es offensichtlich oder erwiesen ist, daß sein Zustand es ihm nicht erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu lenken oder wenn ihm das Recht, ein Fahrzeug zu lenken in dem Staat aberkannt wurde, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063037