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Art. 44

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Kapitel römisch fünf

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER FAHRRÄDER

UND MOTORFAHRRÄDER ZUM INTERNATIONALEN VERKEHR

ARTIKEL 44

  1. Ziffer eins
    Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:
    1. Litera a
      eine wirksame Bremse haben;
    2. Litera b
      mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;
    3. Litera c
      mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.
  2. Ziffer 2
    Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:
    1. Litera a
      zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;
    2. Litera b
      mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;
    3. Litera c
      mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;
    4. Litera d
      mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;
    5. Litera e
      das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.
  3. Ziffer 3
    Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063039