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Art. 6

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 290/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 290/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 6

Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten

  1. Ziffer eins
    Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein.
  2. Ziffer 2
    Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen.
  3. Ziffer 3
    Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen:
    1. Litera a
      den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet „Achtung, Halt” für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Lenker, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Lenker nicht zum Anhalten;
    2. Litera b
      den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet „Halt” für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Lenker ebenfalls „Halt”;
    3. Litera c
      das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet „Halt” für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.
  4. Ziffer 4
    Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40062999