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Art. 24

Fassungen
ab 30.11.1995 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute30.11.1995 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 24

Nur für Fußgänger bestimmte Zeichen

  1. Absatz eins,Die einzelnen Lichter, die als Lichtzeichen nur für Fußgänger verwendet werden, sind die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:

    Litera a Nicht-blinkende Lichter:

    1. Litera i
      das grüne Licht zeigt den Fußgängern an, daß sie gehen dürfen;
    2. Sub-Litera, i, i
      das gelbe Licht verbietet den Fußgängern zu gehen; diejenigen aber, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, dürfen weitergehen;
    3. iii
      das rote Licht verbietet den Fußgängern, die Fahrbahn zu betreten.

    Litera b Blinklichter: das grüne Licht bedeutet, daß das Ende der Zeitspanne, während der die Fußgänger die Fahrbahn überqueren dürfen, bevorsteht und daß das rote Licht gleich aufleuchten wird.

    Ziffer 2 Für Fußgänger sind Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei Lichtern, rot und grün, zu verwenden. Es dürfen niemals zwei Lichter gleichzeitig aufleuchten.

    Ziffer 3 Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne Licht immer unten ist. Das rote Licht hat die Form eines stehenden Fußgängers oder stehender Fußgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fußgängers oder gehender Fußgänger.

    Ziffer 4 Die Beschaffenheit und Anbringung der Lichtzeichen für Fußgänger müssen jede Möglichkeit ausschließen, daß Fahrzeuglenker sie irrtümlich für Lichtzeichen zur Regelung des Fahrzeugverkehrs halten.

    Ziffer 5 Verkehrslichtzeichen, die für Fußgänger bestimmt sind, können an Schutzwegen durch Ton- oder Tastzeichen ergänzt werden, um blinden Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.

Schlagworte

Tonzeichen

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063170