Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 45
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40063192