Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
STRASSENVERKEHRSZEICHEN
ARTIKEL 5
Geltung der Verkehrszeichen
1.Ziffer eins Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfaßt folgende Gruppen von Straßenverkehrszeichen:
a)Litera a Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Straße warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;
b)Litera b Vorschriftszeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:
Verbots- oder Beschränkungszeichen,
c)Litera c Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:
Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen:
Vorwegweiser;
Wegweiser;
Straßenbezeichnungstafeln;
Ortstafeln;
Bestätigungszeichen;
Hinweiszeichen;
2.Ziffer 2 Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl läßt:
a)Litera a verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;
b)Litera b müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;
c)Litera c ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.
Schlagworte
Verbotszeichen, Positionszeichen