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Art. 5

Fassungen
ab 30.11.1995 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute30.11.1995 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Kapitel römisch zwei
STRASSENVERKEHRSZEICHEN

ARTIKEL 5

Geltung der Verkehrszeichen

Ziffer eins Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfaßt folgende Gruppen von Straßenverkehrszeichen:

Litera a Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Straße warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;

Litera b Vorschriftszeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:

  1. Litera i
    Vorrangzeichen,
  2. Sub-Litera, i, i
    Verbots- oder Beschränkungszeichen,
  3. iii
    Gebotszeichen;
  4. Sub-Litera, i, v
    Sondervorschriftzeichen.

Litera c Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:

  1. Litera i
    Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
  2. Sub-Litera, i, i
    Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen:
    Vorwegweiser;
    Wegweiser;
    Straßenbezeichnungstafeln;
    Ortstafeln;
    Bestätigungszeichen;
    Hinweiszeichen;
  3. iii
    Zusatztafeln.

Ziffer 2 Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl läßt:

Litera a verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;

Litera b müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;

Litera c ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.

Schlagworte

Verbotszeichen, Positionszeichen

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063150