Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang
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I. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken zu betreiben: römisch eins. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken zu betreiben:
Abflugspunkte
Punkte in Österreich
Bestimmungspunkte
Casablanca oder Agadir oder Marrakesch oder Tanger
II. Das von der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken zu betreiben:römisch zwei. Das von der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken zu betreiben:
Abflugspunkte
Punkte in Marokko
III. Die Zwischenpunkte oder Punkte über die jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragschließenden Teile hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Recht der fünften Freiheit betrieben werden.römisch drei. Die Zwischenpunkte oder Punkte über die jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragschließenden Teile hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Recht der fünften Freiheit betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR40004477