Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 129.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

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römisch eins. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken zu betreiben:

  1. Ziffer eins
    Abflugspunkte
    Punkte in Österreich
  2. Ziffer 2
    Bestimmungspunkte
    Casablanca oder Agadir oder Marrakesch oder Tanger
römisch zwei. Das von der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, die vereinbarten Fluglinien in beiden Richtungen auf den nachstehend festgelegten Flugstrecken zu betreiben:
  1. Ziffer eins
    Abflugspunkte
    Punkte in Marokko
  2. Ziffer 2
    Bestimmungspunkte
    Wien
römisch drei. Die Zwischenpunkte oder Punkte über die jeweiligen Hoheitsgebiete der Vertragschließenden Teile hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Recht der fünften Freiheit betrieben werden.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004477