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Art. 10

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1029.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Litera a
    Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Regierungen der Vertragschließenden Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet.
  2. Litera b
    Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beiden Regierungen bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind, oder wenn innerhalb des auf ihre Bestellung folgenden Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  1. Litera c
    Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht möglich ist, die Meinungsverschiedenheit freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit. Wenn die beiden Vertragschließenden Teile nichts anderes bestimmen, regelt es die Grundsätze des Verfahrens und bestimmt seinen Sitz selbst.
  2. Litera d
    Die beiden Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die im Laufe des Verfahrens verfügten vorläufigen Maßnahmen sowie die schiedsgerichtliche Entscheidung zu befolgen. Diese letztere ist in allen Fällen als endgültig anzusehen.
  3. Litera e
    Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Mangels die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
  4. Litera f
    Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters und die Hälfte der Kosten des bestellten Vorsitzenden.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004465