Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Vereinbarte Fluglinien
Die Österreichische Bundesregierung gewährt der Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko und ihrerseits gewährt die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko der Österreichischen Bundesregierung das Recht, durch eines der von ihrer Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen bezeichneten Flugstreckenplänen festgelegten Fluglinien zu betreiben. Diese Fluglinien werden in der Folge mit dem Ausdruck „vereinbarte Fluglinien” bezeichnet.
Dokumentnummer
NOR40004468