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Art. 14

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1429.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Erforderliche Bewilligungen

  1. Litera a
    Die vereinbarten Fluglinien können nach Wunsch des Vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt wurden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt unter der Bedingung in Betrieb genommen werden, daß:
    1. Ziffer eins
      der Vertragschließende Teil, dem die Rechte gewährt wurden, zum Betrieb der festgelegten Flugstrecke oder der festgelegten Flugstrecken ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft gemacht hat;
    2. Ziffer 2
      der Vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dem oder den interessierten Unternehmen unter den im nachstehenden Absatz b) vorgesehenen Bedingungen die erforderliche Betriebsbewilligung erteilt hat, die vorbehaltlich der Bestimmungen des obigen Artikels 7 so rasch als möglich auszustellen ist.
  2. Litera b
    Die namhaft gemachten Unternehmen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, den Erfordernissen zu entsprechen, die von den Gesetzen und Vorschriften, welche von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb der kommerziellen Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden, vorgeschrieben sind.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004469