Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Erforderliche Bewilligungen
Die vereinbarten Fluglinien können nach Wunsch des Vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt wurden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt unter der Bedingung in Betrieb genommen werden, daß:
der Vertragschließende Teil, dem die Rechte gewährt wurden, zum Betrieb der festgelegten Flugstrecke oder der festgelegten Flugstrecken ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft gemacht hat;
der Vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dem oder den interessierten Unternehmen unter den im nachstehenden Absatz b) vorgesehenen Bedingungen die erforderliche Betriebsbewilligung erteilt hat, die vorbehaltlich der Bestimmungen des obigen Artikels 7 so rasch als möglich auszustellen ist.
Die namhaft gemachten Unternehmen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, den Erfordernissen zu entsprechen, die von den Gesetzen und Vorschriften, welche von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb der kommerziellen Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden, vorgeschrieben sind.
Dokumentnummer
NOR40004469