Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Flugverkehrsrechte
Das oder die von einem der Vertragschließenden Teile gemäß dem vorliegenden Abkommen namhaft gemachte oder gemachten Fluglinienunternehmen genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren bei den Landungen und auf den im beiliegenden Anhang aufgezählten Strecken aufzunehmen und abzusetzen.
Dokumentnummer
NOR40004470