Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Gerechte Behandlung
Den von jedem der Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist eine gerechte und gleichartige Behandlung zuzusichern, damit sie gleiche Möglichkeiten für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien vorfinden.
Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen, um nicht ungebührlich ihre Fluglinien zu beeinträchtigen.
Dokumentnummer
NOR40004471